Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HEVOS Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH
1. Allgemeines
Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen unter den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für uns erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Bei Abänderung einzelner Punkte dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Kostenvoranschläge unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung/Lieferschein oder Rechnung erkennt der Käufer diese Bedingungen an.
Bei Annahme des Kaufvertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt. Später eingehende, nicht befriedigende Auskünfte berechtigen uns, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen. Für sämtliche Onlinegeschäfte mit Kunden die nicht über ein Kreditkonto in unserem Hause verfügen, gilt generell Vorkasse. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.
3. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk. Sofern nicht besondere Versandanweisungen vorliegen, wählen wir selbst Art und Weg des Versandes.
Verpackung,Fracht,Porto,Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Preisänderungen bleiben vorbehalten, falls sich die Selbstkosten vor allem aus Lohn- und Kostengründen oder wegen Änderung der öffentlichen Gebühren, Abgaben und Steuern bis zum Lieferungstag ändern.
4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung. Lieferzeitangaben sind nur annähernd. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Verschulden trifft, das der Käufer zu beweisen hat. Betriebsstörungen aller Art bei uns und unseren Vorlieferanten und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeit angemessen zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder Teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die ohne unser Verschulden die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Es bleibt uns vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, daß ein gesetzlicher Vertreter der Firma HEVOS – Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über.
5. Zahlung
Die Zahlung erfolgt gemäß den in der Auftragsbestätigung / Lieferschein / Rechnung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Bleibt der Käufer bei Ratenzahlungen mit einer vereinbarten Rate im Rückstand, wird die jeweilige Gesamtforderung einschließlich Nebenforderungen sofort fällig. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels behalten wir uns vor, Verzugszinsen von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung ein.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen irgendwelcher Ansprüche oder einer Aufrechnung sind ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
Die HEVOS – Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH gewährleistet, daß die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel. Die Gewährleistungfrist beträgt 12 Monate bei gewerblicher Nutzung im Einschichtbetrieb unter regulären Betriebsbedingungen und 24 Monate bei privater Nutzung ab Auslieferung. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass die Wartung, Reinigung und die dokumentierte Einhaltung der Prüffristen nach VBG 4,§5 nachgewiesen werden. Bei Reklamationen muß das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Der reklamierte Artikel muß zusammen mit einer Kopie der Rechnung, ausreichend frankiert, eingeschickt werden.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.
Die HEVOS – Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig.
Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB.
Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung und nur auf Rechnung und Gefahr des Käufers zurückgesandt werden. Die Mängelanzeige befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Sonstige Mängelansprüche und Ersatzansprüche des Käufers vor allem für Nebenkosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der HEVOS Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH.
Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muß der Käufer an HEVOS unverzüglich Anzeige machen.
7a.
Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen der HEVOS gegen den Käufer Eigentum der HEVOS.
Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesen Falle verpflichtet, auf erste Anforderung der HEVOS die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Die HEVOS wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt(§254BGB). In einem Widerruf oder Verlagen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch HEVOS liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §950 BGB an der neuen Sache, Die Verarbeitung wird durch den Käufer für HEVOS vorgenommen, ohne daß der HEVOS hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt HEVOS das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an HEVOS ab und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. Die HEVOS wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, der HEVOS auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm keine andere Anweisung durch HEVOS gegeben wird.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der HEVOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der HEVOS eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
8.
Sollte HEVOS im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis HEVOS aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
9. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Klagen im Wechsel- und Scheckrecht ist der Sitz der HEVOS – Schweisstechnik-Drucklufttechnik Handelsgesellschaft mbH. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
D-31275 Lehrte/Ahlten
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn weitgehend erreicht wird.
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